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Abnahmen

Eine Abnahme nach § 640 BGB hat folgende Rechtsfolgen:

  • Die Gewährleistung tritt in Kraft
  • Es tritt eine Beweislastumkehr ein, d.h. nun muss der Auftraggeber (= Bauherr) im Falle von gefundenen Mängeln den Beweis antreten, dass die ausführende Firma diesen Mangel verursacht hat  
  • Die Vergütung wird fällig (in der Regel die Schlusszahlung)  
  • Gefahrenübergang auf den Auftraggeber (= Bauherrn)
  • Beginn der Verjährungsfrist  


Betrachtet man diese Folgen so wird klar, warum eine sorgfältige und sachkundige Durchführung der Abnahme erforderlich ist. Ich begleite private Bauherren und Unternehmen bei der Abnahmebegehung und prüfe die Qualität der ausgeführten Leistungen. Neben der Einhaltung der relevanten technischen Regelwerke sind oftmals auch die optischen Anforderungen an Bauteile zu bewerten. Die Bewertung erfolgt neutral und unabhängig.

Auf Wunsch kontrolliere ich auch die Beseitigung der Mängel nach Abschluss der Mängelbeseitigung.